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NIS-2 Richtlinie – Alles, was Sie jetzt wissen müssen.

Was bedeutet die NIS-2-Richtlinie für Ihr Unternehmen?
Für wen gilt sie? Was ist konkret umzusetzen? Und welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?

NIS-2-Richtlinie

Worum geht es bei der NIS-2-Richtlinie?

Die NIS-2-Richtlinie (Network and Information Security) wurde am 27.12.2022 durch den EU-Rat beschlossen und soll ein einheitlich hohes Niveau der Cybersicherheit in der EU sicherstellen – insbesondere für kritische und wichtige Infrastrukturen.
Die Frist zur nationalen Umsetzung läuft am 17. Oktober 2024 ab – und betrifft tausende Unternehmen in Deutschland.

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Was Sie wissen müssen:
Haftung für Geschäftsführung & IT-Verantwortliche

Gemäß Artikel 32(6) und Artikel 33(5) der NIS-2-Richtlinie können leitende Angestellte persönlich haftbar gemacht werden – bei Verstößen gegen die Anforderungen. Unternehmen sollten diesen Punkt ernst nehmen und frühzeitig reagieren.

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So unterstützen wir Sie:

Als zertifizierter NIS-2 Directive Lead Implementer bieten wir Ihnen:
✔ Eine fundierte IST-Analyse Ihrer Sicherheitslage
✔ Einen klaren Umsetzungsplan gemäß NIS-2-Vorgaben
✔ Begleitung bei Implementierung und Compliance-Nachweisen

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Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Die NIS-2-Richtlinie sieht empfindliche Bußgelder vor – abhängig von Unternehmensgröße und Branche:

Wesentliche Einrichtungen

Mindestens 10 Mio. € oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Wichtige Einrichtungen

Mindestens 7 Mio. € oder 1,4% des weltweiten Jahresumsatzes – ebenfalls je nach Höchstwert.

Wer ist von der NIS-2-Richtlinie betroffen?

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Wesentliche Einrichtungen (Anhang I)

Pflicht zur Umsetzung ab Oktober 2024

Energie

Verkehr

Bankwesen
Finanzmarktinfrastrukturen
Gesundheitswesen
Trinkwasser
Abwasser (neu)
Digitale Infrastruktur
ICT-Service Management B2B (neu)
Öffentliche Verwaltung (neu)
Weltraum (neu)
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Wichtige Einrichtungen (Anhang II)

Ebenfalls betroffen – mit abgestufter Aufsicht

Post- und Kurierdienste (neu)

Abfallbewirtschaftung (neu)

Chemische Industrie

Lebensmittelproduktion und -vertrieb (neu)
Verarbeitendes Gewerbe (neu)

Medizintechnik

Herstellung von IT-Komponenten

Maschinenbau und Fahrzeugbau
Anbieter digitaler Dienste

Forschungseinrichtungen (neu/fakultativ)

Unternehmensgröße – Ab wann gilt NIS-2?

Die Anforderungen betreffen Unternehmen mit:
✔ Mehr als 50 Mitarbeitenden
✔ Oder mehr als 10 Mio. Euro Jahresumsatz

Achtung: Auch kleinere Unternehmen sind betroffen, wenn sie Teil der Lieferkette eines NIS-2-relevanten Betriebs sind. In diesem Fall gelten ebenfalls umfassende Sicherheitsanforderungen.

Inhalte der Richtlinie

Was fordert die NIS-2-Richtlinie konkret?

Technische & organisatorische Maßnahmen (Art. 21):

  • Risikoanalysen & Sicherheitskonzepte
  • Incident Response Management
  • Backup & Notfallwiederherstellung
  • Zugriffskontrollen & Rollenvergabe
  • Multi-Faktor-Authentifizierung & sichere Kommunikation

Meldepflichten (Art. 23):

  • Frühwarnung: innerhalb von 24 Stunden
  • Detailmeldung: innerhalb von 72 Stunden
  • Abschlussbericht: spätestens nach 1 Monat

WIe können Sie sich schützen?

Wie sieht die Kontrolle aus?

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Die Aufsichtsbehörden dürfen:

  • Sicherheitsprüfungen & System-Scans durchführen
  • Informationen und Zugang zu Systemen anfordern
  • Ad-hoc-Prüfungen ohne Vorankündigung durchführen (bei wesentlichen Einrichtungen)

Wichtig: Die Kosten der Prüfungen trägt das Unternehmen. Bei Mängeln drohen verbindliche Anweisungen und Sanktionen.

So starten Sie mit uns durch

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Mit konkreten Empfehlungen – auch wenn Sie (noch) nicht mit uns arbeiten.

Wie bereiten Sie sich auf die NIS-2-Richtlinie vor?

Die NIS-2-Richtlinie betrifft eine Vielzahl von Unternehmen in verschiedenen Sektoren. Es ist wichtig, dass Sie jetzt handeln, um Sicherheitslücken zu schließen und die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Ab in die Cloud bietet Ihnen eine umfassende Unterstützung – von der IST-Analyse über die Umsetzung bis zur regelmäßigen Überprüfung.

Kontaktieren Sie uns noch heute und sichern Sie sich Ihre NIS-2 Compliance.

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Ab in die Cloud

Ihre NIS2-Experten für höchste Cybersicherheitsstandards

Bei „Ab in die Cloud“ stehen Ihnen erfahrene NIS2-Spezialisten zur Seite, die Unternehmen seit Jahren erfolgreich durch die komplexen Anforderungen der NIS2-Richtlinie begleiten. Mit tiefem Fachwissen über die rechtlichen Rahmenbedingungen und einer praxisorientierten Herangehensweise kennen unsere Experten die besonderen Herausforderungen und bewährten Strategien, um die Sicherheit kritischer Infrastrukturen umfassend zu gewährleisten.

Unsere Expertise erstreckt sich über hochregulierte Branchen wie Energie, Gesundheitswesen und Finanzdienstleistungen – Sektoren mit besonders strengen Cybersicherheitsanforderungen. Hier unterstützen wir Unternehmen dabei, Sicherheitslücken frühzeitig zu erkennen, Risiken effektiv zu minimieren und robuste Sicherheitsmanagementsysteme zu etablieren.

Mit umfassender Erfahrung im Bereich Informationssicherheitsmanagementsysteme (ISMS) und Zertifizierungen als NIS2 Lead Implementer bieten wir eine maßgeschneiderte Beratung, die Unternehmen Schritt für Schritt zur Compliance führt. Unsere Spezialisten verstehen die praktischen Herausforderungen und setzen diese in konkrete, umsetzbare Maßnahmen um, die nicht nur den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sondern auch die betriebliche Sicherheit und Effizienz nachhaltig verbessern.

Unsere Erfolgsbilanz spricht für sich: Unternehmen, die auf unsere Expertise vertrauen, erfüllen nicht nur die regulatorischen Vorgaben, sondern stärken langfristig ihre IT-Sicherheitsarchitektur und optimieren ihre Risikomanagementstrategien. Vertrauen Sie auf praxisbewährte Lösungen, die funktionieren – und das aus gutem Grund.

Quellenverweise:

  • Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus in der Union.
  • Empfehlung der Kommission vom 20.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2002/361/EG.